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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 28.03.2012 – T-296/08

ECLI:EU:T:2012:162

## Leitsatz

Die Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2008, einen Teil der vom Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. im Rahmen der Fördervereinbarung JLS/2004/INTI/077 verauslagten Kosten nicht anzuerkennen, wird in Bezug auf die die Positionen B 9, B 10, B 37, B 38 und G 5 betreffenden Ausgaben für nichtig erklärt. Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Berliner Instituts für Vergleichende Sozialforschung.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2008, einen Teil der vom Kläger im Rahmen der Fördervereinbarung JLS/2004/INTI/077 verauslagten Kosten nicht anzuerkennen

## Tenor

## Tenor

1 Die Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2008, einen Teil der vom Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. im Rahmen der Fördervereinbarung JLS/2004/INTI/077 verauslagten Kosten nicht anzuerkennen, wird in Bezug auf die die Positionen B 9, B 10, B 37, B 38 und G 5 betreffenden Ausgaben für nichtig erklärt.

2 Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Berliner Instituts für Vergleichende Sozialforschung.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 28.03.2012 – T-296/08, ECLI:EU:T:2012:162

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2012-03-28/t-296-08

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