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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 28.03.2012 – T-190/10

ECLI:EU:T:2012:165

## Leitsatz

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2010 wird insoweit für nichtig erklärt, als damit Frau Kathleen Egan und Frau Margaret Hackett der Zugang zu den öffentlichen Registern betreffend die Assistenten ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments verweigert wird. Das Parlament trägt die Kosten von Frau Egan und Frau Hackett und erstattet die von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe zugunsten von Frau Egan vorgestreckten Beträge. Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt seine eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2010, soweit damit den Klägerinnen der Zugang zu den öffentlichen Registern betreffend die Assistenten ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments verweigert wird

## Tenor

## Tenor

1 Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2010 wird insoweit für nichtig erklärt, als damit Frau Kathleen Egan und Frau Margaret Hackett der Zugang zu den öffentlichen Registern betreffend die Assistenten ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments verweigert wird.

2 Das Parlament trägt die Kosten von Frau Egan und Frau Hackett und erstattet die von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe zugunsten von Frau Egan vorgestreckten Beträge.

3 Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt seine eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 28.03.2012 – T-190/10, ECLI:EU:T:2012:165

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2012-03-28/t-190-10

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