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# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 12.03.2012 – T-42/11

ECLI:EU:T:2012:122

## Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Universal Corp. trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses, der in den Schreiben der Kommission vom 12. und 30. November 2010 enthalten sei, mit denen die Kommission die Klägerin aufgefordert habe, die gegen sie und ihre Tochtergesellschaft Deltafina SpA mit der Entscheidung C(2005) 4012 final der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C‑38.281/B.2 – Rohtabak – Italien) verhängte Geldbuße zu zahlen

## Tenor

## Tenor

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Die Universal Corp. trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 12.03.2012 – T-42/11, ECLI:EU:T:2012:122

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2012-03-12/t-42-11

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