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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 06.03.2012 – T-53/06

ECLI:EU:T:2012:101

Leitsatz

Die Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Art. 81 EGKS-Vertrag (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) wird für nichtig erklärt, soweit darin UPM‑Kymmene Oyj für den Zeitraum vor dem 10. Oktober 1995 für die in ihrem Art. 1 Abs. 1 genannte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wird. Die in Art. 2 Buchst. j der Entscheidung verhängte Geldbuße wird auf 50,7 Mio. Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Europäische Kommission und UPM-Kymmene tragen ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Art. 81 EGKS-Vertrag (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke)

Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Art. 81 EGKS-Vertrag (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) wird für nichtig erklärt, soweit darin UPM‑Kymmene Oyj für den Zeitraum vor dem 10. Oktober 1995 für die in ihrem Art. 1 Abs. 1 genannte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wird.

2 Die in Art. 2 Buchst. j der Entscheidung verhängte Geldbuße wird auf 50,7 Mio. Euro festgesetzt.

3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4 Die Europäische Kommission und UPM-Kymmene tragen ihre eigenen Kosten.