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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 29.02.2012 – T-77/10

ECLI:EU:T:2012:95

Leitsatz

In der Rechtssache T‑77/10: – Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Dezember 2009 (Sache R 934/2009‑2) wird aufgehoben, soweit darin die angemeldete Marke L112 für „veterinärmedizinische Erzeugnisse“ für nichtig erklärt wird. – Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. – Die Certmedica International GmbH und das HABM tragen ihre eigenen Kosten. – Die Lehning entreprise trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten. In der Rechtssache T‑78/10: – Die Klage wird abgewiesen. – Die Lehning entreprise trägt ihre eigenen und die dem HABM entstandenen Kosten. – Die Certmedica International trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2009 (Sache R 934/2009‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Lehning entreprise und der Certmedica International GmbH

Tenor§

Tenor§

1 In der Rechtssache T‑77/10:

– Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Dezember 2009 (Sache R 934/2009‑2) wird aufgehoben, soweit darin die angemeldete Marke L112 für „veterinärmedizinische Erzeugnisse“ für nichtig erklärt wird.

– Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

– Die Certmedica International GmbH und das HABM tragen ihre eigenen Kosten.

– Die Lehning entreprise trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.

2 In der Rechtssache T‑78/10:

– Die Klage wird abgewiesen.

– Die Lehning entreprise trägt ihre eigenen und die dem HABM entstandenen Kosten.

– Die Certmedica International trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.