Leitsatz
In der Rechtssache T‑77/10: – Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Dezember 2009 (Sache R 934/2009‑2) wird aufgehoben, soweit darin die angemeldete Marke L112 für „veterinärmedizinische Erzeugnisse“ für nichtig erklärt wird. – Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. – Die Certmedica International GmbH und das HABM tragen ihre eigenen Kosten. – Die Lehning entreprise trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten. In der Rechtssache T‑78/10: – Die Klage wird abgewiesen. – Die Lehning entreprise trägt ihre eigenen und die dem HABM entstandenen Kosten. – Die Certmedica International trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2009 (Sache R 934/2009‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Lehning entreprise und der Certmedica International GmbH
Tenor§
Tenor§
1 In der Rechtssache T‑77/10:
– Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Dezember 2009 (Sache R 934/2009‑2) wird aufgehoben, soweit darin die angemeldete Marke L112 für „veterinärmedizinische Erzeugnisse“ für nichtig erklärt wird.
– Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
– Die Certmedica International GmbH und das HABM tragen ihre eigenen Kosten.
– Die Lehning entreprise trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.
2 In der Rechtssache T‑78/10:
– Die Klage wird abgewiesen.
– Die Lehning entreprise trägt ihre eigenen und die dem HABM entstandenen Kosten.
– Die Certmedica International trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.