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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 10.02.2012 – T-32/11

ECLI:EU:T:2012:63

## Leitsatz

Der Beschluss C(2010) 6754 def. der Kommission vom 1. Oktober 2010 wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass der Erlass von Einfuhrabgaben in Höhe von 531 985,59 Euro nach Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften nicht gerechtfertigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 6754 def. der Kommission vom 1. Oktober 2010, mit dem festgestellt wird, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Zölle in einem Einzelfall nicht gerechtfertigt ist (REC 02/09)

## Tenor

## Tenor

1 Der Beschluss C(2010) 6754 def. der Kommission vom 1. Oktober 2010 wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass der Erlass von Einfuhrabgaben in Höhe von 531 985,59 Euro nach Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften nicht gerechtfertigt ist.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 10.02.2012 – T-32/11, ECLI:EU:T:2012:63

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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