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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 14.12.2011 – T-237/10

ECLI:EU:T:2011:741

## Leitsatz

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 24. Februar 2010 (Sache R 1590/2008‑1) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Gemeinschaftsmarke Nr. 3 693 116 für die Waren „Schmuck einschließlich Ringe, Schlüsselanhänger, Schnallen und Ohrringe, Manschettenknöpfe, Armbänder, Anhänger, Broschen, Halsketten, Krawattennadeln, Ziergegenstände, Medaillons; Uhren und andere Zeitmessinstrumente und ‑apparate einschließlich Taschen- und Armbanduhren, Uhrengehäuse, Wecker; Nussknacker aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Leuchter aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert“ der Klasse 14 sowie „Leder und Lederimitationen“ und „Regenschirme“ der Klasse 18 für nichtig erklärt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Louis Vuitton Malletier, die Friis Group International ApS und das HABM tragen die ihnen im Verfahren vor dem Gericht entstandenen eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Februar 2010 (Sache R 1590/2008‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Friis Group International ApS und Louis Vuitton Malletier

## Tenor

## Tenor

1 Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 24. Februar 2010 (Sache R 1590/2008‑1) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Gemeinschaftsmarke Nr. 3 693 116 für die Waren „Schmuck einschließlich Ringe, Schlüsselanhänger, Schnallen und Ohrringe, Manschettenknöpfe, Armbänder, Anhänger, Broschen, Halsketten, Krawattennadeln, Ziergegenstände, Medaillons; Uhren und andere Zeitmessinstrumente und ‑apparate einschließlich Taschen- und Armbanduhren, Uhrengehäuse, Wecker; Nussknacker aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Leuchter aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert“ der Klasse 14 sowie „Leder und Lederimitationen“ und „Regenschirme“ der Klasse 18 für nichtig erklärt wird.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 Louis Vuitton Malletier, die Friis Group International ApS und das HABM tragen die ihnen im Verfahren vor dem Gericht entstandenen eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 14.12.2011 – T-237/10, ECLI:EU:T:2011:741

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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