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# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 12.10.2011 – T-149/11

ECLI:EU:T:2011:590

## Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union. Über den Streithilfeantrag des Königreichs Spanien braucht nicht entschieden zu werden.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339, S. 1)

## Tenor

## Tenor

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Die GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

3 Über den Streithilfeantrag des Königreichs Spanien braucht nicht entschieden zu werden.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 12.10.2011 – T-149/11, ECLI:EU:T:2011:590

Quelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache (CURIA: https://curia.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2011-10-12/t-149-11

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