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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 27.09.2011 – T-199/04

ECLI:EU:T:2011:535

## Leitsatz

Die Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan wird für nichtig erklärt, soweit sie die Gul Ahmed Textile Mills Ltd betrifft. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Gul Ahmed Textile Mills Ltd entstanden sind. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan (ABl. L 66, S. 1), soweit sie die Klägerin betrifft

## Tenor

## Tenor

1 Die Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan wird für nichtig erklärt, soweit sie die Gul Ahmed Textile Mills Ltd betrifft.

2 Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Gul Ahmed Textile Mills Ltd entstanden sind.

3 Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 27.09.2011 – T-199/04, ECLI:EU:T:2011:535

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2011-09-27/t-199-04

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