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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 21.09.2011 – T-34/08

ECLI:EU:T:2011:504

## Leitsatz

Die Entscheidung der Kommission vom 16. November 2007 über die teilweise Nichtanerkennung der dem Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Daphne JAI/DAP/2004-2/052/W entstandenen Kosten wird hinsichtlich der Ausgaben unter den Positionen A 6, A 39, A 40, A 41, A 43 und E 41 für nichtig erklärt. Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Berliner Instituts für Vergleichende Sozialforschung.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. November 2007 über die teilweise Nichtanerkennung von Kosten des Klägers im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Daphne JAI/DAP/2004-2/052/W

## Tenor

## Tenor

1 Die Entscheidung der Kommission vom 16. November 2007 über die teilweise Nichtanerkennung der dem Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Daphne JAI/DAP/2004-2/052/W entstandenen Kosten wird hinsichtlich der Ausgaben unter den Positionen A 6, A 39, A 40, A 41, A 43 und E 41 für nichtig erklärt.

2 Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Berliner Instituts für Vergleichende Sozialforschung.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 21.09.2011 – T-34/08, ECLI:EU:T:2011:504

Quelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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