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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 09.09.2011 – T-344/05

ECLI:EU:T:2011:440

## Leitsatz

Die Entscheidung 2005/555/EG der Kommission vom 15. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit durch sie die von der Hellenischen Republik in den Jahren 2000 und 2001 für Extensivierungsprämien getätigten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Hellenische Republik trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Hellenischen Republik.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/555/EG der Kommission vom 15. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 188, S. 36), soweit durch diese einige von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben in den Bereichen Rindfleisch, Kulturpflanzen und Obst und Gemüse ausgeschlossen werden

## Tenor

## Tenor

1 Die Entscheidung 2005/555/EG der Kommission vom 15. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit durch sie die von der Hellenischen Republik in den Jahren 2000 und 2001 für Extensivierungsprämien getätigten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 Die Hellenische Republik trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission.

4 Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Hellenischen Republik.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 09.09.2011 – T-344/05, ECLI:EU:T:2011:440

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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