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# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 24.05.2011 – T-176/09

ECLI:EU:T:2011:239

## Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Das Government of Gibraltar trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/95/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (ABl. 2009, L 43, S. 393), soweit mit ihr das Gebiet namens „Estrecho Oriental“ (ES6120032) um die Hoheitsgewässer von Gibraltar (sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebiets UKGIB0002) und einen Bereich auf hoher See erweitert wird

## Tenor

## Tenor

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Das Government of Gibraltar trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3 Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 24.05.2011 – T-176/09, ECLI:EU:T:2011:239

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2011-05-24/t-176-09

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