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# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 24.05.2011 – T-115/10

ECLI:EU:T:2011:242

## Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten. Über den Streithilfeantrag des Königreichs Spanien braucht nicht entschieden zu werden.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/45/EU der Kommission vom 22. Dezember 2009 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer dritten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (ABl. 2010, L 30, S. 322), soweit darin das Gebiet namens „Estrecho Oriental“ (ES6120032) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region aufgeführt ist

## Tenor

## Tenor

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.

3 Über den Streithilfeantrag des Königreichs Spanien braucht nicht entschieden zu werden.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 24.05.2011 – T-115/10, ECLI:EU:T:2011:242

Quelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache (CURIA: https://curia.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2011-05-24/t-115-10

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