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# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 18.03.2011 – T-457/09

ECLI:EU:T:2011:96

## Leitsatz

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Der Beschluss vom 31. Januar 2011, Westfälisch Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission (T‑457/09 R), wird aufgehoben. Die Streithilfeanträge der Westdeutsche ImmobilienBank AG, des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe, des Landschaftsverbands Rheinland, der WestLB, des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbands haben sich erledigt. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Ziff. 5.4, 5.7 und 6.7 des Anhangs der Entscheidung K(2009) 3900 endgültig korr. der Kommission vom 12. Mai 2009 über die staatliche Beihilfe C 43/2008 (ex N 390/2008), die Deutschland zur Umstrukturierung der WestLB AG gewähren will, in Verbindung mit dem Beschluss C(2010) 9525 final der Kommission vom 21. Dezember 2010, Staatliche Beihilfen MC 8/2009 und C 43/2009 – Deutschland – WestLB Veräußerungen, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der Westdeutsche ImmobilienBank AG nach dem 15. Februar 2011 ergibt

## Tenor

## Tenor

1 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2 Der Beschluss vom 31. Januar 2011, Westfälisch Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission (T‑457/09 R), wird aufgehoben.

3 Die Streithilfeanträge der Westdeutsche ImmobilienBank AG, des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe, des Landschaftsverbands Rheinland, der WestLB, des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbands haben sich erledigt.

4 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 18.03.2011 – T-457/09, ECLI:EU:T:2011:96

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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