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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 08.03.2011 – T-37/05

ECLI:EU:T:2011:76

Leitsatz

Die der World Wide Tobacco España, SA in Art. 3 der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 − Rohtabak – Spanien) auferlegte Geldbuße wird auf 1 579 500 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. World Wide Tobacco España trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Europäischen Kommission; diese trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten von World Wide Tobacco España.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße, die der Klägerin in der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak – Spanien) auferlegt wurde

Tenor§

Tenor§

1 Die der World Wide Tobacco España, SA in Art. 3 der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 − Rohtabak – Spanien) auferlegte Geldbuße wird auf 1 579 500 Euro festgesetzt.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 World Wide Tobacco España trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Europäischen Kommission; diese trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten von World Wide Tobacco España.