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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 03.02.2011 – T-33/05

ECLI:EU:T:2011:24

## Leitsatz

Die in Art. 3 der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak – Spanien) gegen die Compañía española de tabaco en rama, SA (Cetarsa) verhängte Geldbuße wird auf 3 147 300 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen. Cetarsa trägt acht Zehntel ihrer eigenen Kosten und acht Zehntel der Kosten der Kommission; diese trägt zwei Zehntel ihrer eigenen Kosten und zwei Zehntel der Kosten von Cetarsa.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak – Spanien), hilfsweise auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße, sowie Widerklage der Kommission auf Erhöhung der Geldbuße

## Tenor

## Tenor

1 Die in Art. 3 der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak – Spanien) gegen die Compañía española de tabaco en rama, SA (Cetarsa) verhängte Geldbuße wird auf 3 147 300 Euro festgesetzt.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen.

4 Cetarsa trägt acht Zehntel ihrer eigenen Kosten und acht Zehntel der Kosten der Kommission; diese trägt zwei Zehntel ihrer eigenen Kosten und zwei Zehntel der Kosten von Cetarsa.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 03.02.2011 – T-33/05, ECLI:EU:T:2011:24

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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