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# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 21.01.2011 – T-54/07

ECLI:EU:T:2011:15

## Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Vtesse Networks Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die AboveNet Communications UK Ltd, die Gamma Telecom Ltd, die VTL (UK) Ltd und die British Telecommunications plc tragen ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/951/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006 über die Erhebung der Grundsteuer auf Telekommunikationsinfrastruktur im Vereinigten Königreich durch das Vereinigte Königreich (K 4/2005 [ex NN 57/2004, ex CP 26/2004]) (ABl. L 383, S. 70)

## Tenor

## Tenor

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Die Vtesse Networks Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die AboveNet Communications UK Ltd, die Gamma Telecom Ltd, die VTL (UK) Ltd und die British Telecommunications plc tragen ihre eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 21.01.2011 – T-54/07, ECLI:EU:T:2011:15

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2011-01-21/t-54-07

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