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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 09.12.2010 – T-307/09

ECLI:EU:T:2010:509

## Leitsatz

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Mai 2009 (Sache R 27/2009‑2) wird aufgehoben, soweit darin die Eintragung des Wortzeichens NATURALLY ACTIVE als Gemeinschaftsmarke für Waschbeutel, Kosmetiktaschen und -behälter, Strandtaschen, Handtaschen, Umhängetaschen, Schnürbeutel, Portemonnaies, Brieftaschen, Kosmetikkoffer, Schminktaschen, Leinentaschen und Spiegeltäschchen der Klasse 18 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung abgelehnt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Liz Earle Beauty Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten des HABM. Dieses trägt ein Drittel seiner Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Mai 2009 (Sache R 27/2009‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens NATURALLY ACTIVE als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

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## Tenor

## Tenor

1 Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Mai 2009 (Sache R 27/2009‑2) wird aufgehoben, soweit darin die Eintragung des Wortzeichens NATURALLY ACTIVE als Gemeinschaftsmarke für Waschbeutel, Kosmetiktaschen und -behälter, Strandtaschen, Handtaschen, Umhängetaschen, Schnürbeutel, Portemonnaies, Brieftaschen, Kosmetikkoffer, Schminktaschen, Leinentaschen und Spiegeltäschchen der Klasse 18 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung abgelehnt wird.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 Die Liz Earle Beauty Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten des HABM. Dieses trägt ein Drittel seiner Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 09.12.2010 – T-307/09, ECLI:EU:T:2010:509

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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