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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 13.09.2010 – T-166/07

ECLI:EU:T:2010:393

## Leitsatz

Die Klagen werden abgewiesen. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. Die Republik Litauen und die Hellenische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/94/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 im Bereich Information, Kommunikation und Medien (ABl. 2007, C 45 A, S. 3), EPSO/AST/37/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3) im Bereich Kommunikation und Information (ABl. 2007, C 45 A, S. 15) und EPSO/AD/95/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 für den Fachbereich „Information“ (Bibliothek/Dokumentation) (ABl. 2007, C 103 A, S. 7)

## Tenor

## Tenor

1 Die Klagen werden abgewiesen.

2 Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3 Die Republik Litauen und die Hellenische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 13.09.2010 – T-166/07, ECLI:EU:T:2010:393

Quelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache (CURIA: https://curia.europa.eu)

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