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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 11.05.2010 – T-492/08

ECLI:EU:T:2010:186

## Leitsatz

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. September 2008 (Sache R 1408/2007‑4) wird aufgehoben. Die Greinwald GmbH trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Herrn Nicolas Wessang. Herr Nicolas Wessang trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten. Das HABM trägt seine eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. September 2008 (Sache R 1408/2007‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Nicolas Wessang und der Greinwald GmbH

Angaben zur Rechtssache

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## Tenor

## Tenor

1 Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. September 2008 (Sache R 1408/2007‑4) wird aufgehoben.

2 Die Greinwald GmbH trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Herrn Nicolas Wessang.

3 Herr Nicolas Wessang trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten.

4 Das HABM trägt seine eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 11.05.2010 – T-492/08, ECLI:EU:T:2010:186

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2010-05-11/t-492-08

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