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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 27.04.2010 – T-303/06

ECLI:EU:T:2010:160

## Leitsatz

Die Rechtssachen T‑303/06 und T‑337/06 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. September 2006 (verbundene Sachen R 196/2005‑2 und R 211/2005‑2) wird insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde der UniCredito Italiano S.p.A. in der Sache R 211/2005‑2 zurückgewiesen und den Widersprüchen gegen die Eintragung der angemeldeten Marke UNIWEB in Bezug auf „Bankgeschäfte, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Versicherungswesen, Informationen und Beratung in Finanz- und Versicherungsangelegenheiten, Ausgabe von Kredit- und Debitkarten, Bank- und Finanzdienstleistungen über Internet“ der Klasse 36 stattgegeben wird. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. September 2006 (verbundene Sachen R 456/2005‑2 und R 502/2005‑2) wird insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde der UniCredito Italiano S.p.A. in der Sache R 456/2005‑2 zurückgewiesen und den Widersprüchen gegen die Eintragung der angemeldeten Marke UniCredit Wealth Management in Bezug auf „Bankgeschäfte, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Versicherungswesen und Informationen in Finanzangelegenheiten“ der Klasse 36 stattgegeben wird. Die Anträge der Union Investment Privatfonds GmbH werden zurückgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klagen gegen zwei Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2006 (verbundene Sachen R 196/2005‑2 und R 211/2005‑2) und vom 25. September 2006 (verbundene Sachen R 456/2005‑2 und R 502/2005‑2) zu Widerspruchsverfahren zwischen der Union Investment Privatfonds GmbH und der UniCredito Italiano S.p.A.

Angaben zur Rechtssache

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## Tenor

## Tenor

1 Die Rechtssachen T‑303/06 und T‑337/06 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2 Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. September 2006 (verbundene Sachen R 196/2005‑2 und R 211/2005‑2) wird insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde der UniCredito Italiano S.p.A. in der Sache R 211/2005‑2 zurückgewiesen und den Widersprüchen gegen die Eintragung der angemeldeten Marke UNIWEB in Bezug auf „Bankgeschäfte, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Versicherungswesen, Informationen und Beratung in Finanz- und Versicherungsangelegenheiten, Ausgabe von Kredit- und Debitkarten, Bank- und Finanzdienstleistungen über Internet“ der Klasse 36 stattgegeben wird.

3 Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. September 2006 (verbundene Sachen R 456/2005‑2 und R 502/2005‑2) wird insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde der UniCredito Italiano S.p.A. in der Sache R 456/2005‑2 zurückgewiesen und den Widersprüchen gegen die Eintragung der angemeldeten Marke UniCredit Wealth Management in Bezug auf „Bankgeschäfte, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Versicherungswesen und Informationen in Finanzangelegenheiten“ der Klasse 36 stattgegeben wird.

4 Die Anträge der Union Investment Privatfonds GmbH werden zurückgewiesen.

5 Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 27.04.2010 – T-303/06, ECLI:EU:T:2010:160

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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