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# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 05.01.2010 – T-71/09

ECLI:EU:T:2010:1

## Leitsatz

Die Klage wird abgewiesen. Eine Entscheidung über den Streithilfeantrag der Timab Ibérica SL ist nicht erforderlich. Die Química Atlântica L da trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Feststellung einer Untätigkeit der Kommission, die darin bestehen soll, dass sie es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Kriterien der zolltariflichen Einreihung von Dicalciumphosphat zu harmonisieren, sowie Klage auf Erstattung der Differenz zwischen den Beträgen, die die Klägerin seit 1995 als Zölle hat abführen müssen, und den Beträgen, die sich aus der Anwendung des Satzes für die Tarifposition 28 35 25 90 auf die Einfuhr von Dicalciumphosphat aus Tunesien ergeben hätten, oder auf Schadensersatz in gleicher Höhe

## Tenor

## Tenor

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Eine Entscheidung über den Streithilfeantrag der Timab Ibérica SL ist nicht erforderlich.

3 Die Química Atlântica L da trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 05.01.2010 – T-71/09, ECLI:EU:T:2010:1

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2010-01-05/t-71-09

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