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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 09.12.2009 – T-486/08

ECLI:EU:T:2009:487

## Leitsatz

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. September 2008 (Sache R 1656/2007‑4) wird aufgehoben, soweit sie Parfums, Präparate zur Pflege von Nägeln und Haaren, Mittel gegen Transpiration, Deodorants, Zahnpasta, Haarfärbemittel, Haarlacke, Präparate zur Augenpflege, Nagellack, Nagellackentferner und Kunstnägel der Klasse 3 sowie Gesundheitspflege und kosmetische Haarbehandlungen der Klasse 44 betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Liz Earle Beauty Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des HABM. Dieses trägt die andere Hälfte seiner Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. September 2008 (Sache R 1656/2007‑4) über die Eintragung des Wortzeichens SUPERSKIN als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

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## Tenor

## Tenor

1 Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. September 2008 (Sache R 1656/2007‑4) wird aufgehoben, soweit sie Parfums, Präparate zur Pflege von Nägeln und Haaren, Mittel gegen Transpiration, Deodorants, Zahnpasta, Haarfärbemittel, Haarlacke, Präparate zur Augenpflege, Nagellack, Nagellackentferner und Kunstnägel der Klasse 3 sowie Gesundheitspflege und kosmetische Haarbehandlungen der Klasse 44 betrifft.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 Die Liz Earle Beauty Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des HABM. Dieses trägt die andere Hälfte seiner Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 09.12.2009 – T-486/08, ECLI:EU:T:2009:487

Quelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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