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# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 20.10.2009 – T-89/06

ECLI:EU:T:2009:408

## Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Daniel Lebard trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Der Streithilfeantrag der Valauret SA ist erledigt.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Entscheidungen, mit denen die Kommission zum einen den Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Zusagen, an die die Kommission ihre Entscheidung vom 9. August 1999 in der Sache IV/M.1378 – Hoechst/Rhône‑Poulenc geknüpft hat, durch das Unternehmen Aventis und zum anderen den Antrag auf Rücknahme ihrer Entscheidung vom 13. Juli 1999 in der Sache IV/M.1517 – Rhodia/Donau Chemie/Albright & Wilson abgelehnt hat

## Tenor

## Tenor

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Daniel Lebard trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

3 Der Streithilfeantrag der Valauret SA ist erledigt.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 20.10.2009 – T-89/06, ECLI:EU:T:2009:408

Quelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache (CURIA: https://curia.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2009-10-20/t-89-06

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