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# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 05.10.2009 – T-2/08

ECLI:EU:T:2009:384

## Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/708/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB‑T) in Nordrhein-Westfalen gewähren will (ABl. 2008, L 236, S. 10)

## Tenor

## Tenor

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

3 Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 05.10.2009 – T-2/08, ECLI:EU:T:2009:384

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2009-10-05/t-2-08

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