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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 17.06.2009 – T-50/07

ECLI:EU:T:2009:206

## Leitsatz

Die Entscheidung 2006/932/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr bestimmte von der Portugiesischen Republik im Bereich der Kulturpflanzen (Hartweizen) im Wirtschaftsjahr 2003 getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/932/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 355, S. 96), nämlich soweit mit ihr bestimmte Ausgaben der Portugiesischen Republik im Bereich der Kulturpflanzen (Hartweizen) von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen werden

## Tenor

## Tenor

1 Die Entscheidung 2006/932/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr bestimmte von der Portugiesischen Republik im Bereich der Kulturpflanzen (Hartweizen) im Wirtschaftsjahr 2003 getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 17.06.2009 – T-50/07, ECLI:EU:T:2009:206

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2009-06-17/t-50-07

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