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# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 10.06.2009 – T-258/04

ECLI:EU:T:2009:183

## Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. Die Republik Zypern trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Nichtigerklärung von Art. 5, Art. 6 Abs. 1 bis 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 9, S. 8)

## Tenor

## Tenor

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3 Die Republik Zypern trägt ihre eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 10.06.2009 – T-258/04, ECLI:EU:T:2009:183

Quelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache (CURIA: https://curia.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2009-06-10/t-258-04

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