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# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 29.04.2009 – T-408/08

ECLI:EU:T:2009:129

## Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen den Rat der Europäischen Union richtet. Die S.F. Turistico Immobiliare Srl trägt die Kosten des Rates sowie ihre eigenen durch das Verfahren über die Einrede der Unzulässigkeit entstandenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/854/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Beihilferegelung „Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998“ und die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 (ABl. L 302, S. 9)

## Tenor

## Tenor

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen den Rat der Europäischen Union richtet.

2 Die S.F. Turistico Immobiliare Srl trägt die Kosten des Rates sowie ihre eigenen durch das Verfahren über die Einrede der Unzulässigkeit entstandenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 29.04.2009 – T-408/08, ECLI:EU:T:2009:129

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2009-04-29/t-408-08

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