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Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 16.12.2008 – T-117/08

ECLI:EU:T:2008:582

Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Kommission richtet. Die Italienische Republik trägt neben den Kosten, die ihr im Rahmen der vorliegenden Klage, soweit sie sich gegen die Kommission richtet, entstanden sind, die Kosten der Kommission.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Aufhebung der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. Dezember 2007 (ABl. C 316 A, S. 1) veröffentlichten Stellenausschreibung Nr. 73/07 für die Stelle eines Generalsekretärs (Besoldungsgruppe A* 16) des EWSA und der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. Januar 2008 (ABl. C 25 A, S. 21) veröffentlichten Berichtigung dieser Ausschreibung

Tenor§

Tenor§

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Kommission richtet.

2 Die Italienische Republik trägt neben den Kosten, die ihr im Rahmen der vorliegenden Klage, soweit sie sich gegen die Kommission richtet, entstanden sind, die Kosten der Kommission.