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# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 27.10.2008 – T-241/07

ECLI:EU:T:2008:464

## Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Buzzi Unicem SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2007 über den von der Italienischen Republik gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) übermittelten nationalen Plan für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für den Zeitraum 2008–2012, soweit die Kommission darin ihre Entscheidung, keine Einwände gegen den nationalen Zuteilungsplan zu erheben, vom Wegfall der Möglichkeit für Anlagenbetreiber abhängig macht, bei „Schließungen aufgrund von Rationalisierungsprozessen der Produktion” einen Teil der zugeteilten Zertifikate zu behalten

## Tenor

## Tenor

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Die Buzzi Unicem SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 27.10.2008 – T-241/07, ECLI:EU:T:2008:464

Quelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache (CURIA: https://curia.europa.eu)

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