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Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 14.07.2008 – T-366/06

ECLI:EU:T:2008:288

Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Calebus, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. L 259, S. 1), soweit darin das Gebiet namens „Ramblas de Gergal, Tabernas y Sur de Sierra Alhamilla“, in dem sich ein Grundstück der Klägerin befindet, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region ausgewiesen wird

Tenor§

Tenor§

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Die Calebus, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

3 Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.