Leitsatz
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Fresyga, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. L 259, S. 1), soweit darin das Gebiet namens „Ramblas de Gergal, Tabernas y Sur de Sierra Alhamilla“, in dem sich ein Grundstück der Klägerin befindet, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region ausgewiesen wird
Tenor§
Tenor§
1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2 Die Fresyga, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.