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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 08.07.2008 – T-221/05

ECLI:EU:T:2008:258

## Leitsatz

Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates vom 10. März 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Republik Korea und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend solche Einfuhren mit Ursprung in Taiwan wird insoweit für nichtig erklärt, als der Antidumpingzoll für die Ausfuhren der von der Huvis Corp. hergestellten und ausgeführten Waren in die Europäische Gemeinschaft den Antidumpingzoll übersteigt, der gelten würde, wenn eine Berichtigung des Normalwerts zur Berücksichtigung der Einfuhrausgaben und der indirekten Steuern gemäß der bei der Ausgangsuntersuchung angewandten „Input-Methode“ vorgenommen worden wäre. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Rat trägt seine eigenen Kosten und 70 % der Kosten der Huvis Corp. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates vom 10. März 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Republik Korea und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend solche Einfuhren mit Ursprung in Taiwan (ABl. L 71, S. 1) und Klage nach Art. 241 EG auf Feststellung der Unanwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1), soweit sie die angefochtenen Schlussfolgerungen in der Verordnung Nr. 428/2005 stützt

## Tenor

## Tenor

1 Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates vom 10. März 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Republik Korea und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend solche Einfuhren mit Ursprung in Taiwan wird insoweit für nichtig erklärt, als der Antidumpingzoll für die Ausfuhren der von der Huvis Corp. hergestellten und ausgeführten Waren in die Europäische Gemeinschaft den Antidumpingzoll übersteigt, der gelten würde, wenn eine Berichtigung des Normalwerts zur Berücksichtigung der Einfuhrausgaben und der indirekten Steuern gemäß der bei der Ausgangsuntersuchung angewandten „Input-Methode“ vorgenommen worden wäre.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 Der Rat trägt seine eigenen Kosten und 70 % der Kosten der Huvis Corp.

4 Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 08.07.2008 – T-221/05, ECLI:EU:T:2008:258

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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