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# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 02.06.2008 – T-91/07

ECLI:EU:T:2008:170

## Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die WWF-UK Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. 2007, L 15, S. 1), soweit darin die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) von Kabeljau für das Jahr 2007 in den von der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (ABl. L 70, S. 8) erfassten Gebieten festgesetzt wird

## Tenor

## Tenor

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Die WWF-UK Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

3 Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 02.06.2008 – T-91/07, ECLI:EU:T:2008:170

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2008-06-02/t-91-07

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