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# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 25.04.2008 – T-41/08

ECLI:EU:T:2008:128

## Leitsatz

Der Antrag auf einstweilige Anordnungen wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Beweiserhebung oder den Erlass prozessleitender Maßnahmen wird zurückgewiesen. Über den Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung bleibt mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten der Agriconsulting Europe SA vorbehalten. Diese trägt die im Rahmen ihres Antrags auf Zulassung als Streithelfer entstandenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens EuropeAid/125241/C/SER/CY in Bezug auf „Technische Hilfe zur Unterstützung der Politik der ländlichen Entwicklung“ im Nordteil Zyperns

## Tenor

## Tenor

1 Der Antrag auf einstweilige Anordnungen wird zurückgewiesen.

2 Der Antrag auf Beweiserhebung oder den Erlass prozessleitender Maßnahmen wird zurückgewiesen.

3 Über den Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist nicht zu entscheiden.

4 Die Kostenentscheidung bleibt mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten der Agriconsulting Europe SA vorbehalten. Diese trägt die im Rahmen ihres Antrags auf Zulassung als Streithelfer entstandenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 25.04.2008 – T-41/08, ECLI:EU:T:2008:128

Quelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache (CURIA: https://curia.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2008-04-25/t-41-08

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