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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 25.10.2007 – T-94/03

ECLI:EU:T:2007:320

Leitsatz

Die Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS‑Vertrag (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) wird in Bezug auf die Ferriere Nord SpA für nichtig erklärt. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Ferriere Nord. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS‑Vertrag (COMP/37.956) – Bewehrungsrundstahl)

Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS‑Vertrag (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) wird in Bezug auf die Ferriere Nord SpA für nichtig erklärt.

2 Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Ferriere Nord.

3 Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.