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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 16.05.2007 – T-137/05

ECLI:EU:T:2007:142

## Leitsatz

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Januar 2005 (Sache R 537/2004‑1) wird aufgehoben. Die Streithelferin trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten. Das HABM trägt seine eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Januar 2005 (Sache R 537/2004‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Gruppo La Perla SpA und der Worldgem Brands – Gestão e Investimentos L da

Angaben zur Rechtssache

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## Tenor

## Tenor

1 Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Januar 2005 (Sache R 537/2004‑1) wird aufgehoben.

2 Die Streithelferin trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Klägerin.

3 Die Klägerin trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

4 Das HABM trägt seine eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 16.05.2007 – T-137/05, ECLI:EU:T:2007:142

Quelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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