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Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 28.03.2007 – T-384/06

ECLI:EU:T:2007:98

Leitsatz

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Art. 2 Buchst. c und d der Entscheidung der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F‑1/38.121 – Fittings) und insbesondere auf Befreiung von der den Antragstellerinnen im Schreiben der Kommission vom 4. Oktober 2006, mit dem ihnen die Entscheidung bekannt gegeben wurde, auferlegten Verpflichtung, eine Bankgarantie beizubringen

Tenor§

Tenor§

1 Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.