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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 28.03.2007 – T-220/04

ECLI:EU:T:2007:97

## Leitsatz

Die Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr ein Betrag in Höhe von 979 554,48 Euro, der einer Berichtigung der Beihilfe für die andalusischen Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte für die Wirtschaftsjahre 1998 bis 2001 entspricht, von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 40, S. 31)

## Tenor

## Tenor

1 Die Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr ein Betrag in Höhe von 979 554,48 Euro, der einer Berichtigung der Beihilfe für die andalusischen Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte für die Wirtschaftsjahre 1998 bis 2001 entspricht, von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen wird.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 28.03.2007 – T-220/04, ECLI:EU:T:2007:97

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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