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# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 11.12.2006 – T-392/05

ECLI:EU:T:2006:382

## Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/595/EG der Kommission vom 5. März 2003 über eine in Deutschland angewendete Beihilferegelung betreffend die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung des Absatzes und Exportes von Produkten aus Mecklenburg-Vorpommern (ABl. L 202, S. 15), soweit darin die in der Richtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgesehene finanzielle Unterstützung für Firmengemeinschaftsbüros im Gebiet von Ländern mit dem offiziellen Status von Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union als rechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG eingestuft wird

## Tenor

## Tenor

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 11.12.2006 – T-392/05, ECLI:EU:T:2006:382

Quelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache (CURIA: https://curia.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2006-12-11/t-392-05

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