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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 04.10.2006 – T-190/04

ECLI:EU:T:2006:291

## Leitsatz

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Februar 2004 (Sache R 97/2001‑4) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2004 (Sache R 97/2001‑4) über die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke in der Form einer mattierten weißen Flasche

Angaben zur Rechtssache

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## Tenor

## Tenor

1 Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Februar 2004 (Sache R 97/2001‑4) wird aufgehoben.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 04.10.2006 – T-190/04, ECLI:EU:T:2006:291

Quelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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