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Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 19.09.2006 – T-80/05

ECLI:EU:T:2006:259

Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/798/EU der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (ABl. L 382, S. 1) sowie der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. L 387, S. 1)

Tenor§

Tenor§

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Die Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.