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# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 30.03.2006 – T-2/04

ECLI:EU:T:2006:97

## Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Cemender Korkmaz, Corner House Research und The Kurdish Human Rights Project tragen die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

In erster Linie Antrag auf Nichtigerklärung des Regelmäßigen Berichts der Kommission vom 5. November 2003 über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt, soweit er eine Entscheidung der Kommission enthält, mit der es abgelehnt wird, dem Rat eine Empfehlung hinsichtlich der Heranführungsfinanzierung für die Türkei vorzulegen, hilfsweise, Antrag auf Feststellung einer insoweit bestehenden Untätigkeit und auf jeden Fall Antrag auf dahin gehende Weisung

## Tenor

## Tenor

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Cemender Korkmaz, Corner House Research und The Kurdish Human Rights Project tragen die Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 30.03.2006 – T-2/04, ECLI:EU:T:2006:97

Quelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache (CURIA: https://curia.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2006-03-30/t-2-04

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