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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 31.01.2006 – T-251/03

ECLI:EU:T:2006:35

## Leitsatz

Die Entscheidung C (2003) 1404 der Kommission vom 22. April 2003 über die Aussetzung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln mit dem Inhaltsstoff Benzathin-Benzylpenicillin zur intramuskulären/subkutanen Verabreichung bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten wird für nichtig erklärt. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerinnen. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 1404 der Kommission vom 22. April 2003 über die Aussetzung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln mit dem Inhaltsstoff Benzathin-Benzylpenicillin zur intramuskulären/subkutanen Verabreichung bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten

## Tenor

## Tenor

1 Die Entscheidung C (2003) 1404 der Kommission vom 22. April 2003 über die Aussetzung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln mit dem Inhaltsstoff Benzathin-Benzylpenicillin zur intramuskulären/subkutanen Verabreichung bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten wird für nichtig erklärt.

2 Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerinnen.

3 Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 31.01.2006 – T-251/03, ECLI:EU:T:2006:35

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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