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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 14.12.2005 – T-151/00

ECLI:EU:T:2005:450

Leitsatz

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und der Kommission. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der angeblich aus dem von den Vereinigten Staaten von Amerika erhobenen Strafzoll auf Einfuhren der Klägerin von schäumenden Badezusätzen entstanden ist, den das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) nach Feststellung der Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Übereinkommen und Memoranda im Anhang des Übereinkommens zur Gründung der WTO genehmigt hat

Tenor§

Tenor§

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Die Klägerin trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und der Kommission.

3 Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.