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Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 16.11.2005 – T-343/03

ECLI:EU:T:2005:399

Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die ihm im Rahmen seiner Streithilfe entstandenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 1652 final der Kommission vom 27. Mai 2003, mit der geplante Maßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs zugunsten der Post Office Ltd für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurden (staatliche Beihilfe N 784/2002)

Tenor§

Tenor§

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

3 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die ihm im Rahmen seiner Streithilfe entstandenen Kosten.