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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 15.06.2005 – T-71/03

ECLI:EU:T:2005:220

Leitsatz

In der Rechtssache T‑71/03, Tokai Carbon/Kommission, – wird die Klage abgewiesen; – trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens. In der Rechtssache T‑74/03, Intech EDM BV/Kommission, – wird die Klage abgewiesen; – trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens. In der Rechtssache T‑87/03, Intech EDM AG/Kommission, – wird die in Artikel 3 der Entscheidung COMP/E-2/37.667 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 420 000 Euro festgesetzt; – wird Artikel 3 Buchstabe h der Entscheidung COMP/E-2/37.667 dahin gehend geändert, dass sich die gesamtschuldnerische Haftung der Intech EDM AG auf den Betrag von 420 000 Euro beschränkt; – wird die Klage im Übrigen abgewiesen; – trägt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin. In der Rechtssache T‑91/03, SGL Carbon/Kommission, – wird die in Artikel 3 der Entscheidung COMP/E-2/37.667 wegen der Zuwiderhandlung im Bereich isostatisch gepressten Graphits gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 9 641 970 Euro festgesetzt; – wird die Klage im Übrigen abgewiesen; – trägt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Völlige oder teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 5083 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.667 – Spezialgraphit)

Tenor§

Tenor§

1 In der Rechtssache T‑71/03, Tokai Carbon/Kommission,

– wird die Klage abgewiesen;

– trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.

2 In der Rechtssache T‑74/03, Intech EDM BV/Kommission,

– wird die Klage abgewiesen;

– trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.

3 In der Rechtssache T‑87/03, Intech EDM AG/Kommission,

– wird die in Artikel 3 der Entscheidung COMP/E-2/37.667 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 420 000 Euro festgesetzt;

– wird Artikel 3 Buchstabe h der Entscheidung COMP/E-2/37.667 dahin gehend geändert, dass sich die gesamtschuldnerische Haftung der Intech EDM AG auf den Betrag von 420 000 Euro beschränkt;

– wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

– trägt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.

4 In der Rechtssache T‑91/03, SGL Carbon/Kommission,

– wird die in Artikel 3 der Entscheidung COMP/E-2/37.667 wegen der Zuwiderhandlung im Bereich isostatisch gepressten Graphits gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 9 641 970 Euro festgesetzt;

– wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

– trägt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.