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# Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 17.03.2005 – T-177/00

ECLI:EU:T:2005:106

## Leitsatz

Die Ablehnung des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. April 2000 (KOM-Dokument [2000] 195 endg.) für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Teile von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan durch den Rat vom 8. Mai 2000 wird für nichtig erklärt. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Nichtigerklärung der Ablehnung des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. April 2000 (KOM-Dokument [2000] 195 endg.) für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Teile von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan durch den Rat vom 8. Mai 2000

## Tenor

## Tenor

1 Die Ablehnung des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. April 2000 (KOM-Dokument [2000] 195 endg.) für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Teile von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan durch den Rat vom 8. Mai 2000 wird für nichtig erklärt.

2 Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 17.03.2005 – T-177/00, ECLI:EU:T:2005:106

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2005-03-17/t-177-00

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