Leitsatz
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
In der Rechtssache T-336/99
Henkel KGaA, Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. F. Wissel und C. Osterrieth, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. von Mühlendahl, D. Schennen und S. Laitinen als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die der Klägerin am 28. September 1999 mitgeteilte Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. September 1999 (Sache R 71/1999-3),
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter A. Potocki und J. Pirrung,
Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin
aufgrund der am 26. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 17. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2001,
folgendes
Urteil [...]
[...]
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.