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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 19.09.2001 – T-335/99

Zweite Kammer

ECLI:EU:T:2001:219

Leitsatz

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

In der Rechtssache T-335/99

Henkel KGaA, Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. F. Wissel und C. Osterrieth, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. von Mühlendahl, D. Schennen und S. Laitinen als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die der Klägerin am 28. September 1999 mitgeteilte Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. September 1999 (Sache R 70/1999-3),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter A. Potocki und J. Pirrung,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund der am 26. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2001,

folgendes

Urteil§

[...]

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.